Die Satzung stellt die Ziele des Vereins und der Vereinsentwicklung dar. In ihr sind die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und die grundlegenden Regeln der Vereinstätigkeit niedergeschrieben. Da der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele sowie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der Abgabenordnung verfolgt, wurde er durch das Finanzamt Annaberg als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Die Satzung der Interessengemeinschaft Preßnitztalbahn e. V. wurde erstmals am 27. Oktober 1990 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Verein „Interessengemeinschaft Preßnitztalbahn e.V.“ ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Registriernummer 4124 eingetragen.
Die aktuelle Fassung der Satzung wurde am 19.11.2022 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Preßnitztalbahn e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz, unter der Registriernummer 4124 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jöhstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins besteht im Wiederaufbau und Betrieb der Preßnitztalbahn im Verlauf der Bahnlinie zwischen Wolkenstein und Jöhstadt Ladestelle als Museumsbahn zur Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie zur Pflege der Heimatkunde, zur Förderung des erzgebirgischen Brauchtums und der Bewahrung eisenbahngeschichtlicher Traditionen.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben durch:
a) Sammlung und Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge, eisenbahntechnischer Gerätschaften und Gebäude;
b) Veranstaltungen wie Vorträge, Besichtigungen, Exkursionen und dergleichen;
c) Unterhalt einer Fachbibliothek;
d) Pflege der historischen Unterlagen, um zu vermeiden, dass das wenige noch vorhandene, oft unersetzliche Geschichtsmaterial durch Unkenntnis oder Verständnislosigkeit für immer verloren geht;
e) Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen;
f) möglichst enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Verkehrswesen befassen;
g) Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Informationsblattes; sowie
h) nach Möglichkeit Anwendung originalgetreuer Fertigungsmethoden und Einsatz originalgetreuer Materialien bei der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur und Schienenfahrzeugen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jöhstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie zur Bewahrung eisenbahngeschichtlicher Traditionen zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
(3) Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft im Verein schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag zu, erhält der Antragsteller eine seine Mitgliedschaft bestätigende Mitgliedskarte. Erst mit deren Aushändigung an den Antragsteller beginnt dessen Vereinsmitgliedschaft. Zur Mitgliedschaft von Jugendlichen im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4) Über die Mitgliedschaft von ausgetretenen sowie durch den Verein ausgeschlossenen natürlichen und juristischen Personen, die einen erneuten Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft stellen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, seinen Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand, die nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres abgegeben werden kann. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern, insbesondere bei Minderjähren, bedarf die Austrittserklärung zudem der Zustimmung durch dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses den Zwecken und Zielen des Vereins in nicht nur unerheblicher Weise zuwiderhandelt, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als 6 Monate im Verzug ist oder eine Handlung begangen oder eine Äußerung getätigt hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand, nachdem er dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Der Ausgeschlossene kann gegen den ihn ausschließenden Vorstandsbeschluss die Mitgliederversammlung anrufen, die in diesem Fall endgültig über den Ausschluss entscheidet
Als Berufungsinstanz gilt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes.
§ 5 Mitglieder
Neben den regulären Mitgliedern können der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder im Sinne von § 3 Ziff. 2 ebenso ernennen wie Ehrenvorsitzende.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie reguläre Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe und Fälligkeit wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- sich im nicht öffentlich zugänglichen Tätigkeitsbereich des Vereins aufzuhalten, sofern es die Aktivitäten für den Verein erfordern.
- Auskunft über die Angelegenheit des Vereins vom Vorstand zu verlangen, es sei denn, dies erfolgt zur Unzeit. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, wenn zu befürchten ist, dass das Mitglied sie zu vereinsfremden Zwecken verwenden und dadurch dem Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss des Vorstandes.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck zu fördern und sich für die Interessen des Vereins einzusetzen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Er ist darüber hinaus verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend den Festlegungen in der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer (Stellvertreter des Vorsitzenden),
- dem Schatzmeister/ Ressortverantwortlichen für Infrastruktur,
- dem Ressortverantwortlichen für Fahrzeuge/ Technik,
- dem Ressortverantwortlichen für Instandhaltung/ Werkstätten,
- dem Ressortverantwortlichen für Besondere Aufgaben,
- dem Ressortverantwortlichen für Marketing und
- dem Ressortverantwortlichen für Mitgliederbetreuung.
(2) Der Vorstand ist der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch ein Vorstandmitglied im Sinne von § 26 BGB gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne der vorstehenden Ziff. (1). Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder des Vereins angehören.
(3) Für folgende Rechtshandlungen bedarf der Vorstand des Vereins auch im Außenverhältnis der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands, sofern diese nicht im Jahresplan enthalten sind:
a) Rechtsgeschäfte, die mit einer Ausgabe oder einer sonstigen Vermögensverfügung von mehr als € 25.000,00 verbunden sind.
b) Aufnahme von Aktivprozessen oder Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen einschließlich des Abschlusses von Vergleichen in gerichtlich oder schiedsgerichtlich geführten Rechtsstreitigkeiten
c) Begründung, Änderung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, die für den Verein mit wiederkehrenden Verpflichtungen von jährlich mehr als € 25.000,00 verbunden sind.
d) Begründung, Änderung oder Beendigung von Beteiligungen des Vereins.
Bei den vorgenannten Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen. Dann hat eine Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen können als jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“) sowie als außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Finanzberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
d) Abberufung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer bei Ablauf der Wahlperiode
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f) Aufstellung und Beschlussfassung eines neuen Jahresplans
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse zu richten.
(2) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand anlässlich der Einberufung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied kann jedoch bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) An der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der vom Vorstand beauftragt wird. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung dem Leiter des Wahlausschusses übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7% aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung höhere Mehrheitserfordernisse aufstellen.
Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen der Zustimmung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Zustimmung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen.
(4) Für Wahlen gilt die Wahlordnung des Vereins in ihrer jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.
(5) Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird zu Beweiszwecken, nicht aber als Wirksamkeitsvoraussetzung, ein Protokoll durch den Protokollführer gefertigt, das durch diesen und zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
§ 14 Weitere Mitgliederversammlungen
Neben der Jahreshauptversammlung sind weitere Mitgliederversammlungen durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, der Vorstand dies mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschließt oder wenn 1/4 aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 15 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb sowie Zuwendungen.
(2) Dem Schatzmeister obliegt die Führung des Finanzhaushaltes des Vereins, die Aufstellung des Jahresplanes, die Erstellung des Finanzberichtes und die regelmäßige Kontrolle der Hauptkasse der Geschäftsstelle.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt im gleichen Wahlturnus wie dem des Vorstandes Kassenprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Den Kassenprüfern obliegen die Kontrolle der Führung des Finanzhaushaltes des Vereins und die Prüfung des Finanzberichtes des Schatzmeisters. Sie erstatten hierüber im Rahmen der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 16 Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und durch den Vorstand damit beauftragte Mitglieder organisieren die Arbeit des Vereins. Zuständigkeiten legen diese vorgenannten Mitglieder eigenverantwortlich fest.
(2) Für besondere und zeitlich befristete Arbeiten können Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind gegenüber den Mitgliedern hinsichtlich der Arbeitssicherheit weisungsbefugt.
(4) Der Verein ist Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Deren Bestimmungen gelten für alle Mitglieder.
§ 17 Vereinszeitung
(1) Zur Information der Mitglieder gibt der Verein ein Informationsblatt heraus. Dieses ist offizielles Bekanntmachungsblatt für Vereinsmitteilungen. Im Weiteren besteht redaktionelle Unabhängigkeit vom Vorstand des Vereins.
(2) Für das Informationsblatt gelten die Ziele der Satzung des Vereins.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der vorherigen Benennung dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung sowie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind die Liquidatoren des Vereins, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt andere Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(In der zur Jahreshauptversammlung am 21.11.2020 beschlossenen Fassung.)